Berufsbeistandschaft

Die Berufsbeistandschaft führt die von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zugewiesenen Mandate im Kindes- und Erwachsenenschutz für folgende Verbandsgemeinden: Hellikon, Magden, Mumpf, Obermumpf, Olsberg, Schupfart, Stein, Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen und Zuzgen.

Die Mandate werden durch professionelle Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen geführt.

Grundlage

Grundlage ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR), welches seit 1. Januar 2013 schweizweit in Kraft ist. Dieses Recht hat das alte, über 100jährige Vormundschaftsrecht abgelöst. Die alten Vormundschaftsbehörden wurden in diesem Zusammenhang durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ersetzt. Der Kanton Aargau hat die KESB in die bestehenden Bezirksgerichte integriert und die Familiengerichte geschaffen.

Zuständige Behörde

Für die Berufsbeistandschaft Bezirk Rheinfelden ist das Familiengericht Rheinfelden zuständig.

Leitsatz für Beistandschaften

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) definiert den Aufgabenbereich der Massnahme massgeschneidert auf die individuelle Situation, entsprechend dem Leitsatz „so viel wie notwendig, so wenig als möglich". Im Zentrum stehen stets das Wohl und der Schutz der betroffenen Person, d.h. wenn ein Schwächezustand vorliegt und daraus eine Hilfsbedürftigkeit resultiert.

Erwachsenenschutz

Das Familiengericht ordnet eine zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahme an

  • wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person im privaten Umfeld sowie durch bisher involvierte öffentliche Dienste nicht ausreicht, um den Schwächezustand zu beheben
  • und wenn eine urteilsfähige Person keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen hat (Vorsorgeauftrag)

Wann liegt bei einer erwachsenen Person eine Gefährdung vor:

  • Eine Gefährdung bei einer erwachsenen Person liegt vor, wenn diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vorübergehend oder längerfristig nicht in der Lage ist, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu besorgen (bzw. die notwendigen Aufgaben zu delegieren) oder ihre Rechte wahrzunehmen.
  • Die Ursachen dafür können vielfältige Gründe haben wie beispielsweise geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheiten, Überforderungssituationen durch extreme Belastungen in einer Lebenssituation.

Je nach Ursache und dem Ausmass der Schutzbedürftigkeit kann das Familiengericht verschiedene Formen von Beistandschaften für Erwachsene anordnen:

  • Begleitbeistandschaft
  • Vertretungsbeistandschaft
  • Mitwirkungsbeistandschaft
  • Umfassende Beistandschaft

Kernaufgaben im Erwachsenenschutz:

  • Unterstützung und Vertretung in administrativen und finanziellen Belangen
  • Unterstützung, Begleitung und gegebenenfalls Vertretung in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheit, soziales Umfeld
  • Vertretung bei Prozessen und Erbschaftsangelegenheiten

Kindesschutz

Das Familiengericht ordnet eine zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme an

  • wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nichts dagegen unternehmen wollen bzw. nicht in der Lage sind, von sich aus Abhilfe schaffen zu können.

Wann liegt bei einem Kind eine Gefährdung vor:

  • Eine Kindeswohlgefährdung resultiert häufig aus dem Zusammenkommen von verschiedenen belastenden Umständen, die z. B. in einem Fehlverhalten bzw. in den Anlagen der Eltern, des Kindes, des Familiensystems oder des weiteren Umfeldes liegen können.
  • Diese Umstände führen dazu, dass sich ein Kind körperlich, psychisch, intellektuell und/oder sozial nicht gesund entwickeln kann.
  • Kindeswohlgefährdungen können sich beispielsweise äussern durch mangelnde Aufmerksamkeit, Fürsorge und Förderung, fehlenden Schutz des Kindes vor Gefährdung durch andere Personen (etwa bei den verschiedenen Formen von Missbrauch) ebenso wie Gewalt und Misshandlung in jeglicher Form.

Das Familiengericht hat verschiedene Massnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen:

  • Erziehungsaufsicht
  • Beistandschaft
  • Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Entziehung der elterlichen Sorge

Sind die Eltern an der Vertretung ihres Kindes verhindert, muss das Familiengericht eine gesetzliche Vertretung bestimmen:

  • Vormundschaft
  • Kinderverfahrensvertretung

Kernaufgaben im zivilrechtlichen Kindesschutz:

  • Vermittlung in Besuchsrechtsstreitigkeiten
  • Unterstützung in Erziehungsfragen
  • Suche und Begleitung bei Platzierungen
  • Unterstützung bezüglich Schul- und Ausbildungsthemen
  • Vertretungen bei Kindesverfahren

 

Gefährdungsmeldung

Jede Person kann Meldung beim zuständigen Familiengericht einreichen, wenn eine erwachsene Person oder ein Kind schutz- oder hilfsbedürftig erscheint. Das Familiengericht ist dann verpflichtet, die Situation umfassend abzuklären. Eine Gefährdungsmeldung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.